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Wir können Baurecht.
Und öffentliches Recht.
Und Architektenrecht.
Und...
wirtschaftlich denken.

Wir können Baurecht.
Und öffentliches Recht.
Und Architektenrecht.
Und...
wirtschaftlich denken.

Unsere Kanzlei hat sich dem Bau-, Architekten- und Immobilienrecht verschrieben.

Auch arbeitsrechtliche und öffentlich-rechtliche Fragestellungen einschließlich Vergaberecht bearbeiten wir erfolgreich. Zudem haben wir in den letzten Jahren eine besondere Kompetenz in Compliance aufgebaut.

Wir betreuen unsere Mandanten europaweit.

Aktuelle Meldungen

27. November 2025

Kein Abzug neu für alt - BGH - VII ZR 112/24

Immer wieder gibt es zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern Streit, wenn Mängel zu einem späten Zeitpunkt festgestellt und beseitigt werden. Hat der Auftraggeber einen Teil der Kosten zu tragen, weil er nunmehr in Teilen eine neuwertige Leistung erhalten hat, die eigentlich schon teilweise abgeschrieben war? Kommt es dabei darauf an, ob der Unternehmer im Verzug mit der Mangelbeseitigung war? Der Bundesgerichtshof hat sehr weitgehend zu Lasten der Auftragnehmer entschieden: Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

09. Oktober 2025

"Maßgeschneiderte" Zuschlagskriterien = produktscharfe Ausschreibung! OLG Frankfurt - 11 Verg 3/25

Die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands ist im Ausgangspunkt von den Vergabe­nachprüfungsinstanzen nicht zu kontrollieren. Allerdings kann auch in der Ausgestaltung von Wertungskriterien eine gemäß § 31 Abs. 6 VgV, § 97 Abs. 2 GWB vergaberechtswidrige verdeckt produktspezifische Ausschreibung liegen, wenn die Wertungskriterien so ausgestaltet sind, dass bestimmte Unternehmen in besonderem Maß die Anforderungen erfüllen und es den anderen Unternehmen nicht möglich ist, auch unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Zuschlagskriterien, den Zuschlag zu erhalten.

02. Oktober 2025

Kein Honoraranspruch für Planer - OLG Bamberg - 12 U 123/24

Der Auftraggeber beauftragt den Planer mit Leistungen bei einem Kostenziel, das mit "ca." angegeben ist. Nach Vertragsabschluss stellen sich Bodenverhältnisse heraus, die zu erheblichen Mehrkosten führen werden und die der Bauherren nicht finanzieren kann. Dieser kündigt den Vertrag. Der Planer geht leer aus, weil das Vertragsziel (mit dem Kostenrahmen) nicht mehr erreichbar ist. Die Gefahr einer derartigen Kostenerhöhung habe der Planer erkennen können. Es handele sich deshalb bei der Kündigung nicht um eine freie Kündigung nach § 648 BGB. Diese Entscheidung passt zu einer Reihe anderer Entscheidungen letztendlich mit dem gleichen Grundtenor.

Kontakt

Bril­lin­ger Rechts­An­wäl­te PartG mbB
Schu­bert­stra­ße 2
76185 Karls­ru­he

Anfahrt

Mit der Bahn

Bis Hauptbahnhof Karlsruhe, ab Bahnhofsvorplatz mit Straßenbahn Linien 2 oder 3 bis Yorckstraße (ca. 15 Minuten). Von dort zu Fuß 400m: in Parallelstraße (Anliegerspur) zur Kaiserallee, erste Straße rechts (Wendtstraße), zweite Straße links (Schubertstraße).

Mit dem Auto

Von der Au­to­bahn:

A 5 Ausfahrt Karlsruhe Mitte, B10 Richtung Rheinhafen / Landau, Ausfahrt Nr. 7, weiter Richtung Mühlburg, nach ca. 700 m an der Ampel links vor der gleichnamigen Straßenbahnhaltestelle in die Händelstraße, zweite rechts in die Schubertstraße, dort bis zum Ende durchfahren.

Aus der Stadt:

Kaiserstraße/Kaiserallee Richtung Mühlburg, in Höhe Yorckstraße (Aral-Tankstelle) halbrechts in parallele Anwohnerstraße, erste Straße rechts (Wendtstraße), zweite links (Schubertstraße).