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16. März 2021

Architekt kann für Fachplaner haften

Ist der Architekt mit der Objektüberwachung beauftragt, schuldet er auch die Überwachung der am Bau beteiligten Fachingenieure. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm Urt. v. 16.03.2021 – 24 U 101/21).

Wird der Architekt mit der Objektüberwachung beauftragt, ist er auch zur Überwachung solcher Leistungsbereiche verpflichtet, für die besondere Fachingenieure eingesetzt werden. Das gilt nach der Auffassung des OLG Hamm auch dann, wenn dem Architekten die erforderliche Sachkunde fehlt. Denn er hat zumindest sicherzustellen, dass der mit der besonderen Fachbauleitung beauftragte Fachingenieur seiner eigenen Überwachungspflicht nachkommt.