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24. Oktober 2024

Bauherr muss dem Bauüberwacher mangelfreie Pläne übergeben! So das Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2024 - 6 O 300/17.

Diese Überschrift täuscht aber ein bisschen: Der lediglich bauüberwachende Architekt, der lediglich mit den Grundleistungen nach HOAI beauftragt ist, schuldet keine Planung, sondern nur die Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Planung, dem Leistungsverzeichnis und den anerkannten Regeln der Technik. Dabei muss er aber auch überwachen, ob die Planung mit der vorgefundenen Realität übereinstimmt. Und so führt das Landgericht dann weiter aus: Die bauüberwachenden Architekten haben während der gesamten Bauzeit jederzeit vor Ort den besten Überblick über die tatsächliche Situation. Dann hätten sie wegen der Leistungspflicht des Bauherrn, auch „definitive“ und ordnungsgemäße Ausführungspläne einfordern bzw. sogar einklagen und sich auch weigern können, die Arbeit fortzusetzen. Indem sie dies nicht taten und … die Arbeit fortsetzten, haben auch sie eine wesentliche Ursache für die unzureichende Abdichtung gesetzt. Im Ergebnis haftet der überwachende Architekt also u.U. auch für eine falsche Planung