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14. November 2024

Bauträgerrecht: Anspruch auf Eigentumsumschreibung trotz nicht vollständiger Kaufpreiszahlung – OLG Brandenburg Urt. vom 12.09.2024 – 12 U 93/23

Bezahlt ein Erwerber einer Eigentumswohnung den Kaufpreis wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum nicht vollständig, kann die Verweigerung der Eigentumsumschreibung durch den Bauträger treuwidrig sein, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil des Kaufpreises zurückgehalten wird. Hierbei kann auch ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 8,5 Prozent noch als geringfügig anzusehen sein. Zwar ist in der Regel vereinbart, dass die Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises erfolgt. Jedoch verstößt die Verweigerung der Auflassung (Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB) durch den Bauträger gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil zurückbehalten wird und der Käufer insoweit seinerseits ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln hat. Gemäß dem OLG Brandenburg sind bei der Bewertung der Verweigerung als treuwidrig auch weitere Faktoren heranzuziehen. So ist die Verweigerung der Eigentumsumschreibung etwa auch deswegen als treuwidrig anzusehen, wenn sich der Bauträger mit der Fertigstellung in Verzug befindet. Auch dies führt – in Kombination mit den vorhandenen Mängeln – dazu, dass es als treuwidrig anzusehen ist, wenn der Bauträger die Eigentumsumschreibung im Grundbuch verweigert.