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14. November 2024

Kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B bei Behinderung – BGH Urt. v. 19.09.2024 – XII ZR 10/24

Liegt eine Störung im Bauablauf vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die daraus resultierenden Konsequenz, dass die Leistung derzeit nicht erbracht werden kann, mit, ist diese Erklärung nicht als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B zu verstehen. Auch die Übermittlung geänderter Bauablaufpläne, die lediglich auf die behinderungsbedingte Störung reagieren, stellt keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Von einer Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind nach der Systematik der VOB/B Störungen des Vertrages aufgrund von Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führen. Derartige Störungen können nicht als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B gewertet werden. Sie können zwar bei Einbeziehung der VOB/B unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen führen. Dies beruht jedoch nicht auf der Anordnung des Auftraggebers, sondern aufgrund der Vereinbarung des § 6 VOB/B durch die Parteien.