Weiterhin keine Rechtssicherheit bzgl. der Mindestsätze der HOAI!
Nach der auf der Linie des OLG Celle liegenden Entscheidung des LG München I vom 18.12.2019 - 24 O 8846/19 - ist es infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen.
Der BGH wird am 14.05.2020 über die Revision gegen das den verbindlichen Preisrahmen aus § 7 Abs. 1 HOAI 2013 weiter anwendende Urteil des OLG Hamm verhandeln. Hoffentlich wissen wir dann mehr …